Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Rechtliche um Ihre Veranstaltung 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Buchungen von Leistungen, die ein Kunde mit dem aus dem Angebot bzw. Vertrag ersichtlichen Veranstalterin Bianca Zogg GRÜNZEUG BZ (nachfolgend der Einfachheit halber nur noch Veranstalterin genannt) abschließt. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Veranstalterin und dem Teilnehmer gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung. Der Teilnehmer erkennt mit seiner Buchung die nachstehenden Geschäftsbedingungen an. Die Veranstalterin erkennt abweichende Geschäftsbedingungen des Teilnehmers nicht an, es sei denn, er hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

Anmeldung
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Kurzfristige Anmeldungen sind möglich, sofern Plätze frei sind. Ich bitte um Rücksprache. Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Veranstalterin den Abschluss eines Vertrages an und erkennt gleichzeitig dessen AGB als verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme dieses Angebots durch die Veranstalterin in Form einer schriftlichen Bestätigung zustande.

 

Zahlungen
Die in der jeweiligen Ausschreibung genannten Preise verstehen sich pro Teilnehmer. Mit der schriftlichen Bestätigung, beziehungsweise nach dem Anmeldeschluss der entsprechenden Veranstaltung erhalten Sie eine Rechnung über eine Anzahlung auf den Gesamtpreis in Höhe von 20%. Die Anzahlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung fällig.

Die Zahlung des restlichen Preises richtet sich nach den Angaben der Veranstalterin und der Bestätigung. Sofern dort nichts vereinbart ist, ist der Restpreis vier Wochen vor Antritt zu bezahlen. Bei Anmeldung von weniger als 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn ist der gesamte Veranstaltungspreis nach Erhalt der Bestätigung zu bezahlen. Nach Zahlungseingang werden Ihnen weitere Veranstaltungsdetails und -informationen ohne Verzögerung zugesandt. Die Bankverbindung wird Ihnen von der Veranstalterin mit der Rechnung genannt.

Leisten Sie die Anzahlung bzw. die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Fristen, so ist die Veranstalterin berechtigt, nach Mahnung vom Veranstaltungsvertrag zurück zu treten und den Platz entsprechend weiter zu vermitteln. In einem solchen Fall ist die Veranstalterin berechtigt, Sie mit Rücktrittskosten gemäß den Punkten „Rücktritt durch den Teilnehmer / Veranstalter“ zu belasten.

 

Leistungen
Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen bestimmt sich grundsätzlich nach den Angaben in den Detailprogrammen und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Veranstaltungsbestätigung.

 

Rücktritt durch den Teilnehmer
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Veranstalterin.

Dem Teilnehmer wird empfohlen, aufgrund der Rechtsverbindlichkeit den Rücktritt schriftlich zu erklären. Vorbehaltlich einer konkreten Entschädigung kann die Veranstalterin diesen Entschädigungsanspruch entsprechend der nachfolgenden Gliederung pauschalieren.

Bei Veranstaltungen werden folgende Prozentsätze vom Gesamtpreis als Rücktrittsgebühren angesetzt

bis zum 30. Tag vor Antritt 20%
ab dem 30. Tag vor Antritt 70%
ab dem 7. Tag vor Antritt 90%
am Veranstaltungstag oder bei Nicht-Antritt der Veranstaltung 100%

Dem Teilnehmer ist der Nachweis gestattet, dass die Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Veranstalterin ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

Bis zum Veranstaltungsbeginn kann sich jeder angemeldete Teilnehmer durch einen Dritten ersetzen lassen, wenn er dies der Veranstalterin mitteilt. Die Veranstalteriun kann jedoch dem Wechsel in der Person des Teilnehmers widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haftet der Kunde mit dieser zusammen als Gesamtschuldner für den Veranstaltungspreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

 

Rücktritt durch den Veranstalter
Die Veranstalterin kann in folgenden Fällen vor Antritt der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt den Vertrag kündigen: 1. bis 21 Tage vor Veranstaltungsantritt bzw. nach Anmeldeschluss bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Ausschreibung für die entsprechende Veranstaltung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Die Erklärung, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Veranstaltung deshalb abgesagt wird, hat dem Teilnehmer spätestens am 21. Tag vor Veranstaltungsbeginn bzw. nach Anmeldeschluss zuzugehen. Der Teilnehmer erhält dann seine auf den Gesamtpreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche stehen dem Teilnehmer nicht zu. 2. Wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung der Veranstalterin nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. 3. Die Veranstalterin führt ihre Veranstaltungen ganzjährig und grundsätzlich bei jeder Witterung durch. Tritt jedoch infolge höherer Gewalt (z.B. Wettersturz) eine Gefährdung des Veranstaltungsverlaufs auf bzw. wird dieser dadurch erschwert oder gar verunmöglicht, so ist die Veranstalterin berechtigt über den zeitweiligen oder kompletten Abbruch der Veranstaltungzu entscheiden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises. Kündigt die Veranstalterin, so behält sie den Anspruch auf den Veranstaltungspreis; die Veranstalterin muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die die Veranstalterin aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der Beträge, die der Veranstalterin von den Leistungsträgern gutgeschrieben wurden. 

 

Kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Der Veranstalterin weist vorsorglich darauf hin, dass die Regelungen über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§§ 312, 355 ff. BGB) auf die mit der Veranstalterin geschlossenen Verträge selbst bei elektronischer Buchung einer Veranstaltung – zum Beispiel via Internet oder E-Mail – gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht anwendbar sind. Dem Teilnehmer steht daher kein entsprechendes Widerrufsrecht zu.

 

Haftung 
Die Veranstalterin ist mit einer entsprechende Berufsversicherung haftpflichtversichert und haftet im Rahmen dieser für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen zurückzuführen sind. Von gesetzlichen Haftpflichttatbeständen abgesehen, unternimmt der Teilnehmer die Veranstaltung auf eigene Gefahr. Die Veranstaltungen erfolgen zwar unter der Leitung des Veranstalterin, werden aber in jedem Fall in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko durchgeführt. Beruht ein Schaden oder eine Verletzung des Teilnehmers auf grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden der Veranstalterin, so ist die Haftung auf ihn beschränkt. Die Haftung ist der Höhe nach auf die Haftpflichtsumme beschränkt, soweit kein Körperschaden entstanden ist.

 

Haftungsbeschränkung
Die Veranstalterin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Teilnahme an den Veranstaltungen auf eigene Gefahr erfolgt, der Teilnehmer verzichtet – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – gegenüber der Veranstalterin auf Ersatz etwaiger Unfallschäden, soweit diese nicht durch irgendeine Versicherungsleistung auszugleichen sind. Die Beschränkung bezieht sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, sofern der Unfall von der Veranstalterin schuldhaft verursacht wurde.

Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die Veranstalterin für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die deliktische Haftung der Veranstalterin ist für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt.

Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Veranstaltungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, daß sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil von Vertragsleistungen sind. Wenn und soweit allerdings für den Schaden eines Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Veranstalterin ursächlich geworden ist, haftet die Veranstalterin dem Teilnehmer nach Maßgabe des vorangegangenen Absatzes.
Ich übe keine Heilkunde aus und stelle keine Diagnosen. Alle Hinweise zu Inhaltsstoffen und Wirkungen von Pflanzen im Rahmen meiner Veranstaltungen dienen ausschließlich der Information. Ich übernehme keine Haftung oder Garantie für die genannten Anwendungsmöglichkeiten. Jeder Teilnehmer ist während und nach der Veranstaltung für das, was er macht, bekommt, gibt und erfährt, selbst verantwortlich. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

Veranstaltungspreise

 

Alle angegebenen Veranstaltungspreise sind Endpreise. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erhebt die Veranstalterin keine Umsatzsteuer und weist diese daher auch nicht aus.

 

Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Veranstaltungsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der Veranstalterin nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Die Veranstalterin verpflichtet sich, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die Veranstalterin dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 

Sonderkosten
Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Veranstaltungsverlaufs aus in der Person des Teilnehmers liegenden Gründen während der Veranstaltung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen.

 

Gewährleistung
Wird eine Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Veranstalterin innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Veranstaltung infolge eines Mangels aus wichtigem, für die Veranstalterin erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Der Teilnehmer schuldet der Veranstalterin den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Gesamtpreises.
 

 

Mitwirkungspflicht
Bei Leistungsstörungen ist der Teilnehmer verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und seinen Schaden gering zu halten. Insbesondere muss er seine Beanstandungen der Veranstalterin mitteilen, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, besteht kein Anspruch auf Minderung.

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber der Veranstalterin geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

 

Datenschutz
Die im Rahmen der Buchung abgegebenen personenbezogenen Daten werden von der Veranstalter ausschließlich für interne Zwecke, insbesondere zur Bearbeitung der Veranstaltung und zur Erfüllung vertraglicher Veranstaltungsleistungen verwendet, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.

Im Rahmen der Veranstaltungsabwicklung kann es erforderlich sein, dass personenbezogene Daten ganz oder teilweise an weitere Partner wie z.B. Hotels weitergegeben werden müssen. In jedem Fall ist die Veranstalterin bemüht die Weitergabe dieser Daten auf ein unbedingt notwendiges Maß zu beschränken.

 

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

 

Gerichtsstand 
Gerichtsstand für Klagen des Teilnehmers ist der Wohnort des aus dem Angebot bzw. Vertrag ersichtlichen Veranstalterin. Für Klagen gegen den Teilnehmer bzw. Vertragspartner der Veranstalterin, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Wohnort der Veranstalterin vereinbart.

 

EU-Verordnung Nr. 524/2013 - DE: Verbraucherstreitbelegungsgesetz VSBG 

Um unserer Informationspflicht nachzukommen, weise ich darauf hin, dass die EU-Kommission eine interaktive Website (OS-Plattform) bereit gestellt hat, die der Beilegung außergerichtlicher Streitigkeiten aus Online-Rechtsgeschäften dient. Die OS-Plattform der EU-Kommission befindet sich unter dem Link:http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Ich schließe mich diesem Verfahren nicht an, weil ich den direkten Kontakt mit den Teilnehmern meiner Veranstaltungen bevorzugen.

Zumal ist das Verfahren mit relativ hohen Gebühren im Vergleich zum durchschnittlichen Bestellwert verbunden.

Verbraucher müssen in diesem Verfahren ein Entgelt für das Streitbeilegungsverfahren zahlen, falls der Verbraucherantrag rechtsmissbräuchlich sein sollte. In diesen Fällen beträgt das Entgelt allerdings maximal 30,00 Euro. In allen anderen Fällen kann die Verbraucherschlichtungsstelle von einem Verbraucher ein angemessenes Entgelt verlangen, falls sie ihn unverzüglich, nachdem ihr bekannt geworden ist, dass an dem Verfahren ein Unternehmer sich nicht beteiligt, auf diese Kosten hingewiesen hat und der Verbraucher an dem Verfahren weiterhin teilnehmen will. 

Wie gesagt, ich habe den Wunsch, mit meinen Teilnehmern nicht zu streiten, sondern hochwertige Wildpflanzen Events zu fairen Preisen anzubieten. Probleme klären wir miteinander - gerne auch ohne die EU.

 

Ihre Kräuterfrau Bianca 
GRÜNZEUG BZ - Wildpflanzen entdecken - erkennen - geniessen